Ja, irgendwie scheiden sich da die Geister. Ich war auch der Meinung, dass "hängende" Lenkerendenspiegel zulässig seien. Auf einem anderen Forum hat man mich eines besseren belehrt.
Zitat: Lenkerenden-Spiegel UNTER dem Lenker sind nicht erlaubt !! Spaßige 90,-€
-> DENN - ABE&TÜV haben nichts mit der StVZO zu tun. Selbst wenn der TÜV sagt, alles i.O. etc, ist die StVZO n anderer paar Schuh.
Ich weiß, versteht keiner, ich auch nicht, Diskussionen waren zwecklos. Und bitte fangt keiner an mit, wieso keine rechtlichen Gegenschritte etc..., bei 90€ kostet die Eigenbeteiligung schon mehr! Und man beachte, diese "Kontrollgruppe-Motorrad" wurde explizit dafür gegründet um Motorradfahrern regelmäßig zu kontrollieren. Würde vom Richter wohl nicht mal gelesen werden....
Zum Vorgang: (Kurzausführung) Wir auf dem Rückweg vom Gardasse (war sehr GEIL!) zu nem kleinen Abschnitt um den Walchensee... Wurden angehalten, entspannter freundlicher Typ, aber von der KG-Motorrad. Kannte sich gut aus. Selbst Motorradfahrer, etliche Schulungen in Sachen Motorrad hinter sich etc pp. -> Lenkerendenspiegel NICHT erlaubt unterhalb des Lenkers (ich hatte die Victory dran) Viel blabla... Das wurde im Frühjar so beschlossen. Keine Chance was zu machen. Die Polizei gerade in Südbayern sind in Sachen Umbau sehr empfindlich....
Ich denke umso nördlicher man von Bayern unterwegs ist, desto weniger interessiert das jmd. Ich bin aus dem schönen Franken, da musste ich das der Eigenen Polizei erst erklären..... -.-
Zitat ende
Wo diese Verordnung schriftlich und rechtlich verankert ist, konnte mir keiner sagen. Oder greift hier das Prinzip "was nicht explizit verboten ist, ist automatisch zulässig"? Wobei mir das Zitat auch etwas unausgegoren mit Informationslücken über die Begründung erscheint. Der erlebende Verfasser scheint wohl letztlich doch recht obrigkeitshörig zu sein. Aber interessant wäre die definive Gesetzeslage doch, schon um im Falle des Falles argumentieren zu können.
Ich bin in solchen Fällen, wenn mir einer erzählt "das wurde im Frühjahr so beschlossen" immer sehr wissbegierig. Zumal dann, wenn 90€ aufgerufen werden. Dann möchte ich gern die Quelle kennen. Die sollte mir ein Ordnungshüter, der einen ihm auffallenden Mangel mir gegenüber rügt, schon klar benennen können. Kann er das nicht, frage ich, ob es das damit war und ich weiterfahren kann. Wer rügt, muss das begründen und mit Quellen nachweisen. Ansonsten ist er auch nur ein Zeitdieb.
Ich weiß jetzt zwar nicht, wie man mit "Falcone" im Falle einer Kontrolle argumentieren könnte, ist aber auch nicht so wichtig. Wollte nur einen Aspekt zu der Frage einbringen. Mich betrifft es sowieso nicht und alle anderen werden schon wissen, was es mit "Falcone" auf sich hat. Und wenn die Spiegelmontage tatsächlich verboten ist, wird sich hier schon über kurz oder lang jemand melden, der "erwischt" wurde und über das Strafmaß berichtet.
Gefunden habe ich über § 56 StVZO die Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1).
Hier ist Kapitel 4 maßgeblich (ab Seite 193). Ab Seite 210 findet sich der ANHANG III mit Vorschriften für den Anbau der Rückspiegel an die Fahrzeuge.
Daraus ist nicht ersichtlich, dass eine Befestigung der Rückspiegel an Motorrädern unterhalb der Lenkstange nicht zulässig wäre.
1 . ANBRINGUNGSSTELLE 1.1 . Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß sie sich unter normalen Fahrbedingungen nicht bewegen. 1-2 . Für Fahrzeuge ohne Aufbau muß (müssen) der ( die ) Rückspiegel so angebaut oder eingestellt sein, daß der Abstand des Mittelpunkts der spiegelnden Fläche nach außen von der Längsmittelebene des Fahrzeugs mindestens 280 mm beträgt. Vor der Messung muß sich der Lenker in der Stellung befinden, die der Geradeausfahrt des Fahrzeugs entspricht, und der ( die) Rückspiegel muß (müssen) auf seine (ihre ) normale Benutzungsstellung eingestellt sein. 1.3 . Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann. 1.4 . Außenspiegel müssen durch die vom Scheibenwischer überstrichene Fläche der Windschutzscheibe oder durch die Seitenfenster sichtbar sein. 1.5 . Bei der Prüfung des Sichtfeldes bei Fahrzeugen , die als Fahrgestell mit aufgebautem Führerhaus geprüft werden, ist vom Hersteller die Höchst- und Mindestbreite der Aufbauten anzugeben ; gegebenenfalls sind diese Breiten durch Profile zu simulieren. Alle geprüften Fahrzeug- und Spiegelkonfigurationen müssen auf dem EG-Betriebserlaubnisbogen für einen Fahrzeugtyp betreffend den Anbau seiner Rückspiegel angegeben sein (siehe Anlage 2 ). 1.6 . Die vorgeschriebenen Außenspiegel auf der Seite des Fahrers sind so anzubauen, daß der "Winkel zwischen der senkrechten Längsmittelebene des Fahrzeugs und der durch den Mittelpunkt des Spiegels sowie durch den Mittelpunkt der 65 mm langen Strecke zwischen den beiden Augenpunkten des Fahrers hindurchgehenden Ebene höchstens 55° beträgt. 1.7 . Der Überstand der Rückspiegel über den Fahrzeugumriß darf nicht wesentlich größer sein, als es zur Erreichung des Sichtfeldes gemäß Abschnitt 4 erforderlich ist. 1.8 . Befindet sich die Unterkante des Außenspiegels in weniger als 2 m Höhe über der Fahrbahn, so darf dieser Außenspiegel um nicht mehr als 0,20 m über die Höchstbreite des Fahrzeugs, gemessen ohne Spiegel, hinausragen, wenn das Fahrzeug mit dem zulässigen Gesamtgewicht beladen ist. 1.9 . Unter den in den Abschnitten 1.7 und 1.8 festgelegten Bedingungen können die zulässigen Höchstbreiten der Fahrzeuge von den Rückspiegeln überschritten werden.
Punkt 1.3 scheint der wichtigste Punkt zu sein.
"Die Rückspiegel sind so anzubringen, daß der Fahrer von seinem Sitz aus in normaler Fahrhaltung die Fahrbahn hinter dem Fahrzeug übersehen kann."
Wenn das mit der Montage der Spiegel unter dem Lenker gewährleistet ist, spricht doch nichts gegen diesen Befestigungsort.